20 U 33/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-31, 20 U 33/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 33/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-31
Aktenzeichen: 20 U 33/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0131.20U33.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.01.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.402,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 23.07.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger ab dem 01.07.2016 bis längstens zum Ablauf der Versicherung zur Vertragsnummer # am 01.08.2042 bedingungsgemäß die monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, zahlbar zum 1. eines jeden Monats, und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge zu gewähren ist.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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