9 U 144/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-26, 9 U 144/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-26, 9 U 144/17
9 U 144/17Obergericht26.01.2018
Regest
Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn das Gericht in Bezug auf einen einheitlichen Anspruch (hier Schmerzensgeld) durch echtes und unechtes Versäumnisurteil entscheidet, gegen das sich Einspruch und Berufung richten (Bestätigung von OLG Hamm, 9. Zivilsenat, Urteil vom 04.12.2015, Az. I-9 U 116/15, 9 U 116/15).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 144/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-26
Aktenzeichen: 9 U 144/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0126.9U144.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 301 ZPO, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO
Leitsätze
Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn das Gericht in Bezug auf einen einheitlichen Anspruch (hier Schmerzensgeld) durch echtes und unechtes Versäumnisurteil entscheidet, gegen das sich Einspruch und Berufung richten (Bestätigung von OLG Hamm, 9. Zivilsenat, Urteil vom 04.12.2015, Az. I-9 U 116/15, 9 U 116/15).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.09.2017 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Ladungsverfügung vom 15.11.2017 zitierte Entscheidung des Senats vom 04.12.2015 – 9 U 116/15 -, veröffentlich in MDR 2016, 671, Bezug genommen, die eine vergleichbare Konstellation betrifft.
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