4 RBs 491/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-25, 4 RBs 491/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-25, 4 RBs 491/17
4 RBs 491/17Obergericht25.01.2018
Regest
Zu den Kontrollanforderungen bzgl. der Ladungssicherheit, Zumutbarkeit stichprobenartiger Kontrollen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 491/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 4 RBs 491/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0125.4RBS491.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVZO § 31 Abs. 2, StVO § 22
Leitsätze
Zu den Kontrollanforderungen bzgl. der Ladungssicherheit, Zumutbarkeit stichprobenartiger Kontrollen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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