2 U 89/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-25, 2 U 89/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 89/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 2 U 89/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0125.2U89.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.03.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert und – klarstellend - wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen,im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Haushaltskunden, soweit sie Verbraucher sind, bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet dem Verbraucher innerhalb eines Tarifs nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2016 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird beschränkt auf die in den Gründen genannte Frage zugelassen.
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