Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-01, 21 U 26/17

21 U 26/17Obergericht01.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 26/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-01

Aktenzeichen: 21 U 26/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0801.21U26.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.

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