5 U 142/15•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-31, 5 U 142/15
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-31, 5 U 142/15
5 U 142/15Obergericht31.07.2017
Regest
Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen die Wirksamkeit des Titels handelt es sich um eine sog. Titelgegenklage, welche analog § 767 ZPO zu prüfen ist. Titelklage und Vollstreckungsgegenklage können verbunden werden. Das Widerrufsrecht nach fehlerhafter Belehrung durch die Bank im Rahmen eines Darlehnsvertrages ist nur unter engen Voraussetzungen verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Aufgrund des wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehnsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die weite Sicherungszweckerklärung sichert auch die Ansprüche aus diesem Rückgewährschuldverhältnis.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 142/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-31
Aktenzeichen: 5 U 142/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0731.5U142.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO § 767; BGB a.F. § 495
Leitsätze
Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen die Wirksamkeit des Titels handelt es sich um eine sog. Titelgegenklage, welche analog § 767 ZPO zu prüfen ist. Titelklage und Vollstreckungsgegenklage können verbunden werden.
Das Widerrufsrecht nach fehlerhafter Belehrung durch die Bank im Rahmen eines Darlehnsvertrages ist nur unter engen Voraussetzungen verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
Aufgrund des wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehnsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die weite Sicherungszweckerklärung sichert auch die Ansprüche aus diesem Rückgewährschuldverhältnis.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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