10 UF 72/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-27, 10 UF 72/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-27, 10 UF 72/17
10 UF 72/17Obergericht27.07.2017
Regest
Im Abänderungsverfahren ist nicht die Frage zu klären, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, sondern, ob die Abänderung grob unbillig ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 72/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-27
Aktenzeichen: 10 UF 72/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0727.10UF72.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 27, 51, 52 VersAusglG
Leitsätze
Im Abänderungsverfahren ist nicht die Frage zu klären, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, sondern, ob die Abänderung grob unbillig ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. April 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dortmund vom 15. März 2017, soweit die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers.-Nr.: T ##########) für die frühere Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 545,67 € monatlich auf das vorhandene Konto Nr. ## ###### P ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.1995, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.442,- € festgesetzt.
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