Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-24, 32 SA 42/17

32 SA 42/17Obergericht24.07.2017

Regest

Nur ausnahmsweise kann eine Verweisung (noch) bindend sein, bei der ein Amtsgericht für zwei Klagen sachlich zuständig ist, diese nach Rechtshängigkeit verbindet und durch eine - nach h.M. rechtsfehlerhafte - Addition der Streitwerte die Zuständigkeit des Landgerichts für gegeben erachtet, an welches der Rechtsstreit sodann verwiesen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 42/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-24

Aktenzeichen: 32 SA 42/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0724.32SA42.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Nur ausnahmsweise kann eine Verweisung (noch) bindend sein, bei der ein Amtsgericht für zwei Klagen sachlich zuständig ist, diese nach Rechtshängigkeit verbindet und durch eine - nach h.M. rechtsfehlerhafte - Addition der Streitwerte die Zuständigkeit des Landgerichts für gegeben erachtet, an welches der Rechtsstreit sodann verwiesen wird.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht C.

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