Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-18, 1 Ws 322/17

1 Ws 322/17Obergericht18.07.2017

Regest

Die Dauer einer gemäß §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgten einstweiligen Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe ist auch dann nicht in die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzurechnen, wenn der Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird (Abweichung zu OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 322/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-18

Aktenzeichen: 1 Ws 322/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0718.1WS322.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 121 Abs. 1; JGG 71 Abs. 2, 74 Abs. 4 S. 1, 74 Abs. 4 S. 2

Leitsätze

Die Dauer einer gemäß §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgten einstweiligen Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe ist auch dann nicht in die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzurechnen, wenn der Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird (Abweichung zu OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377).

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist zurzeit nicht veranlasst.

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