Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 3 Ws 270/17

3 Ws 270/17Obergericht11.07.2017

Regest

1. Drohende Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, genügen regelmäßig nicht mehr, um die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über die Dauer von sechs Jahren hinaus zu rechtfertigen. 2. Anderes gilt dagegen für massive Faustschläge gegen das Gesicht der Geschädigten, die zur Folge haben, dass die Geschädigten das Bewusstsein verlieren oder zumindest zu Boden stürzen und sich dabei gravierende Verletzungen zuziehen. 3. Dann steht auch der Umstand, dass der Verurteilte sämtliche Taten im Rahmen von Unterbrin-gungsmaßnahmen zum Nachteil des dort eingesetzten Personals beging, angesichts der zu befürchtenden gravierenden Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter der Fortdauerentscheidung nicht entgegen. 4. Die Überschreitung der Überprüfungsfristen des § 67e StGB begründet kein Vollstreckungshindernis, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 270/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-11

Aktenzeichen: 3 Ws 270/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.3WS270.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 63; § 67d Abs. 6. Satz 2; § 223

Leitsätze

  1. Drohende Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, genügen regelmäßig nicht mehr, um die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über die Dauer von sechs Jahren hinaus zu rechtfertigen.

  2. Anderes gilt dagegen für massive Faustschläge gegen das Gesicht der Geschädigten, die zur Folge haben, dass die Geschädigten das Bewusstsein verlieren oder zumindest zu Boden stürzen und sich dabei gravierende Verletzungen zuziehen.

  3. Dann steht auch der Umstand, dass der Verurteilte sämtliche Taten im Rahmen von Unterbrin-gungsmaßnahmen zum Nachteil des dort eingesetzten Personals beging, angesichts der zu befürchtenden gravierenden Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter der Fortdauerentscheidung nicht entgegen.

  4. Die Überschreitung der Überprüfungsfristen des § 67e StGB begründet kein Vollstreckungshindernis, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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