Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 32 SA 32/17

32 SA 32/17Obergericht11.07.2017

Regest

Das Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 828, 802 ZPO in Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht gem. §§ 930, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren, hier gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Das Arrestgericht ist nur zuständig, solange auf der Basis des ursprünglichen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 32/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-11

Aktenzeichen: 32 SA 32/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.32SA32.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 802, 828, 850k, 930 ZPO

Leitsätze

Das Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 828, 802 ZPO in Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht gem. §§ 930, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren, hier gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Das Arrestgericht ist nur zuständig, solange auf der Basis des ursprünglichen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist.

Tenor

Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 01.06.2016 (Bl. 145 der Akte ## O ###/12, LG N) ist das Amtsgericht B zuständig.

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