Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-07, 25 W 119/17

25 W 119/17Obergericht07.07.2017

Regest

Erteilt das Nachlassgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbschein bzw. des Testamentes die Auskunft, dass über den betreffenden Nachlass dort kein Verfahren geführt werde, kann dafür gem. §§ 124 JustG NRW, 4 I JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" in Höhe von 15,00 € erhoben werden, auch wenn für die Erteilung der begehrten Ausfertigung neben der Dokumentenpauschale keine weiteren Gebühren anfallen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 119/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-07

Aktenzeichen: 25 W 119/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0707.25W119.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: KV Nr. 1401 JVKostG, §124 JustG NRW, § 4 I JVKostG

Leitsätze

Erteilt das Nachlassgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbschein bzw. des Testamentes die Auskunft, dass über den betreffenden Nachlass dort kein Verfahren geführt werde, kann dafür gem. §§ 124 JustG NRW, 4 I JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" in Höhe von 15,00 € erhoben werden, auch wenn für die Erteilung der begehrten Ausfertigung neben der Dokumentenpauschale keine weiteren Gebühren anfallen.

Tenor

  1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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