Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-04, 1 Vollz(Ws) 310/16

1 Vollz(Ws) 310/16Obergericht04.07.2017

Regest

1. Die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, können in der Regel lediglich schon dann als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, wenn der Betroffene jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris); dies gilt hingegen nicht, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ohne diesbezüglichen Leidensdruck - auf eine ihm angebotene Einzeltherapie einlassen werde. 2. Im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist eine Feststellung gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, nicht veranlasst, wenn sich die Sachlage schon seit Ablauf des maßgeblichen Prüfungszeitraums in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich wesentlich geändert hat. Eine in dieser Konstellation letztlich rein deklaratorische Feststellung, welche Maßnahmen die Vollzugsbehörde in der seit dem Ablauf dieses Prüfungszeitraums verstrichenen Zeit hätte anbieten müssen, fordern hingegen weder der Wortlaut des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG noch Sinn und Zweck der regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle gemäß § 119a StVollzG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 310/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-04

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 310/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0704.1VOLLZ.WS310.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; StVollzG § 119a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

Leitsätze

  1. Die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, können in der Regel lediglich schon dann als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, wenn der Betroffene jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris); dies gilt hingegen nicht, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ohne diesbezüglichen Leidensdruck - auf eine ihm angebotene Einzeltherapie einlassen werde.

  2. Im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist eine Feststellung gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, nicht veranlasst, wenn sich die Sachlage schon seit Ablauf des maßgeblichen Prüfungszeitraums in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich wesentlich geändert hat. Eine in dieser Konstellation letztlich rein deklaratorische Feststellung, welche Maßnahmen die Vollzugsbehörde in der seit dem Ablauf dieses Prüfungszeitraums verstrichenen Zeit hätte anbieten müssen, fordern hingegen weder der Wortlaut des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG noch Sinn und Zweck der regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle gemäß § 119a StVollzG.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 28.04.2016 wird hinsichtlich der Feststellung, dass „die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat“, auch insoweit aufgehoben, als sich diese Feststellung auf den Zeitraum vom 24.04.2014 bis zum 31.05.2015 bezieht.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde auch in dem vorgenannten Zeitraum angebotene Betreuung nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

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