4 Sbd 7/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-29, 4 Sbd 7/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-29, 4 Sbd 7/17
4 Sbd 7/17Obergericht29.06.2017
Regest
Die Einordnung einer Anlasstat als "bloße" einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) schließt nicht aus, dass es sich um eine erhebliche rechtswidrige Tat i.S.v. § 63 S.1 StGB handelt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Sbd 7/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-29
Aktenzeichen: 4 Sbd 7/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0629.4SBD7.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO 14, 19, 270; StGB § 63
Leitsätze
Die Einordnung einer Anlasstat als "bloße" einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) schließt nicht aus, dass es sich um eine erhebliche rechtswidrige Tat i.S.v. § 63 S.1 StGB handelt.
Tenor
Das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) wird als zuständiges Gericht bestimmt.
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