Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-26, 4 UF 267/16

4 UF 267/16Obergericht26.06.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 267/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-26

Aktenzeichen: 4 UF 267/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0626.4UF267.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der am 15.11.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 09.11.2011 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen (Aktenzeichen 108a F 211/10) zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

Ab Oktober 2016: 1.561 € (bestehend aus Elementarunterhalt i.H.v. 1.075 €, Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 231,31 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 254,69 €).

Ab Januar 2017: 1.557 € (bestehend aus Elementarunterhalt i.H.v. 1.075 €, Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 230,95 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 251,05 €).

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.849,04 € festgesetzt.

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