Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-22, 4 RBs 231/17

4 RBs 231/17Obergericht22.06.2017

Regest

1. Die Einholung einer amtlichen Auskunft ist kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO. Bei einem entsprechenden Antrag auf Einholung einer solchen Auskunft handelt es sich ggf. um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 231/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-22

Aktenzeichen: 4 RBs 231/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0622.4RBS231.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 244 Abs. 2, OWiG § 80

Leitsätze

Die Einholung einer amtlichen Auskunft ist kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO. Bei einem entsprechenden Antrag auf Einholung einer solchen Auskunft handelt es sich ggf. um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf.

Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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