2 U 39/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-19, 2 U 39/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 39/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-19
Aktenzeichen: 2 U 39/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.2U39.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.060,56 € festgesetzt.
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