7 U 10/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-13, 7 U 10/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 10/16 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-13
Aktenzeichen: 7 U 10/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.7U10.16.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 19.628,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2014 sowie weitere 1.084,21 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 03.06.2016 rechtskräftig entschieden worden ist, abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden - soweit über sie nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 03.06.2016 entschieden worden ist – wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 70% und die Beklagte zu 1.) zu 30%. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 53% und die Beklagte zu 1.) zu 47%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 1.) zu 30,5%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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