4 UF 31/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-13, 4 UF 31/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-13, 4 UF 31/17
4 UF 31/17Obergericht13.06.2017
Regest
Bei der Auswahl des Vormunds sind neben den Neigungen des Kindes auch der mutmaßliche Wille der Eltern und verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen. Ist ein minderjähriger Flüchtling durch seine 19-jährige Schwester, die ebenfalls geflohen ist, begleitet und wird eine Urkunde vorgelegt, aus der sich eindeutig der Wunsch der Kindeseltern ergibt, dass die Schwester des Minderjährigen Vormund sein soll, so ist die Schwester trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse und fehlender Kenntnisse des deutschen Rechtssystems dann vorrangig als Vormund zu bestellen, wenn keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sie zur Führung der Vormundschaft nicht geeignet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 31/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-13
Aktenzeichen: 4 UF 31/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.4UF31.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: BGB §§ 1674 Abs.1, 1779 Abs. 2
Leitsätze
Bei der Auswahl des Vormunds sind neben den Neigungen des Kindes auch der mutmaßliche Wille der Eltern und verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen. Ist ein minderjähriger Flüchtling durch seine 19-jährige Schwester, die ebenfalls geflohen ist, begleitet und wird eine Urkunde vorgelegt, aus der sich eindeutig der Wunsch der Kindeseltern ergibt, dass die Schwester des Minderjährigen Vormund sein soll, so ist die Schwester trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse und fehlender Kenntnisse des deutschen Rechtssystems dann vorrangig als Vormund zu bestellen, wenn keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sie zur Führung der Vormundschaft nicht geeignet ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindes wird der am 10.1.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe teilweise abgeändert.
Als Vormund wird statt des Kreisjugendamtes Q die Schwester des Kindes, Frau N, geboren ##.##.1998, derzeit wohnhaft Q, bestimmt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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