25 W 88/15•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-13, 25 W 88/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 88/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-13
Aktenzeichen: 25 W 88/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.25W88.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Jelenia Góra Zivilabteilung I vom 04.0.2013, Aktenzeichen I Nc 700/13 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wie folgt für vollstreckbar erklärt wird:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 9.750,00 PLN zuzüglich Zinsen
in Höhe von 13% vom 22.12.2012 bis zum 22.12.2014 und in Höhe von 8% seit dem 23.12.2014 bis zum Zahltag zu zahlen.
Der Antragsgegner ist weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin Prozesskosten in Höhe von 1.292,00 PLN zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.500 € festgesetzt.
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