8 SchH 1/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-12, 8 SchH 1/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-12, 8 SchH 1/16
8 SchH 1/16Obergericht12.06.2017
Regest
1. Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO ist grds. nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsklausel besteht, es sei denn, das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Klausel ist offensichtlich. 2. Zur Auslegung der Vorgaben einer Schiedsklausel zu den als Schiedsrichter in Betracht kommenden Personen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 SchH 1/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-12
Aktenzeichen: 8 SchH 1/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0612.8SCHH1.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 1035 Abs. 4, 5, 1062 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO ist grds. nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsklausel besteht, es sei denn, das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Klausel ist offensichtlich.
Zur Auslegung der Vorgaben einer Schiedsklausel zu den als Schiedsrichter in Betracht kommenden Personen.
Tenor
Zum Vorsitzenden des zwischen den Parteien konstituierten Schiedsgerichts wird bestellt:
Herr
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.
I
Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 290.000 €.
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