Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-12, 8 SchH 1/16

8 SchH 1/16Obergericht12.06.2017

Regest

1. Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO ist grds. nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsklausel besteht, es sei denn, das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Klausel ist offensichtlich. 2. Zur Auslegung der Vorgaben einer Schiedsklausel zu den als Schiedsrichter in Betracht kommenden Personen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 SchH 1/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-12

Aktenzeichen: 8 SchH 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0612.8SCHH1.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 1035 Abs. 4, 5, 1062 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO ist grds. nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsklausel besteht, es sei denn, das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Klausel ist offensichtlich.

Zur Auslegung der Vorgaben einer Schiedsklausel zu den als Schiedsrichter in Betracht kommenden Personen.

Tenor

Zum Vorsitzenden des zwischen den Parteien konstituierten Schiedsgerichts wird bestellt:

Herr

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.

I

Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 290.000 €.

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