22 U 64/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-12, 22 U 64/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-12, 22 U 64/16
22 U 64/16Obergericht12.06.2017
Regest
Der Erwerber einer gebrauchten, älteren Eigentumswohnung kann nicht erwarten, dass diese Wohnung völlig frei von Silberfischchen ist. Bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Grundbestand von Silberfischchen vorhanden ist. Allein dieser begründet keinen Mangel.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 64/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-12
Aktenzeichen: 22 U 64/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0612.22U64.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 434 BGB
Leitsätze
Der Erwerber einer gebrauchten, älteren Eigentumswohnung kann nicht erwarten, dass diese Wohnung völlig frei von Silberfischchen ist. Bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Grundbestand von Silberfischchen vorhanden ist. Allein dieser begründet keinen Mangel.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29.04.2016 (010 O 214/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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