Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 4 RBs 214/17

4 RBs 214/17Obergericht08.06.2017

Regest

Die Frage, ob ein Mobilfunkgerät ohne eingelegte SIM-Karte der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt ist obergerichtlich hinreichend dahin geklärt, dass sie zu bejahen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 214/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-08

Aktenzeichen: 4 RBs 214/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.4RBS214.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 23 Abs. 1a

Leitsätze

Die Frage, ob ein Mobilfunkgerät ohne eingelegte SIM-Karte der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt ist obergerichtlich hinreichend dahin geklärt, dass sie zu bejahen ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). (*)

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