4 RBs 201/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 4 RBs 201/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 4 RBs 201/17
4 RBs 201/17Obergericht08.06.2017
Regest
Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch) erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 201/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-08
Aktenzeichen: 4 RBs 201/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.4RBS201.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 302 Abs. 2
Leitsätze
Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch) erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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