11 UF 206/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-06, 11 UF 206/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-06, 11 UF 206/16
11 UF 206/16Obergericht06.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 206/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-06
Aktenzeichen: 11 UF 206/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0606.11UF206.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 17.10.2016 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 12.9.2016 wird
der am 24.9.2008 in S in der Schweiz geschlossene und von der Vormundschaftskommission der Einwohnergemeinde S genehmigte Unterhaltsvertrag für die Zeit ab Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs.1 S.3 BGB der Altersstufe 2 von Juli 2015 bis Dezember 2016 und der Altersstufe 3 ab Januar 2017 zu zahlen, jeweils abzüglich des halben Kindergelds für ein zweites Kind, derzeit also monatlich 640 €. Er ist weiter verpflichtet, ab Juli 2015 zum Zwecke der Krankenvorsorge des Antragsgegners an diesen monatlich (weitere)104,37 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Abänderungsantrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 15 % und der Antragsgegner 85 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die allein dem Antragsteller zur Last fallen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.455 € festgesetzt.
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