Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-02, 20 U 110/16

20 U 110/16Obergericht02.06.2017

Regest

Zu der Frage, ob ein Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer „Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz“- Versicherung, die eine gewerbliche Firma abgeschlossen hat, Versicherungsschutz aus Anlass eines Streites ihres Geschäftsführers über einen Lizenzvermarktungsvertrag zu gewähren hat. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 110/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-02

Aktenzeichen: 20 U 110/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0602.20U110.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 28 ARB 2011

Leitsätze

Zu der Frage, ob ein Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer „Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz“- Versicherung, die eine gewerbliche Firma abgeschlossen hat, Versicherungsschutz aus Anlass eines Streites ihres Geschäftsführers über einen Lizenzvermarktungsvertrag zu gewähren hat.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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