Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-01, 1 Ws 151/17

1 Ws 151/17Obergericht01.06.2017

Regest

Gemäß § 395 Abs. 5 StPO entfällt eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft, wenn der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen wird. Solange die Anschlussbefugnis besteht, ist daher eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO nur mit ausdrücklich und klar erteilter Zustimmung des Nebenklägers zulässig; ohne eine solche Zustimmung ist sie unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 151/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-01

Aktenzeichen: 1 Ws 151/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0601.1WS151.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 395 Abs. 5, 154 a

Leitsätze

Gemäß § 395 Abs. 5 StPO entfällt eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft, wenn der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen wird. Solange die Anschlussbefugnis besteht, ist daher eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO nur mit ausdrücklich und klar erteilter Zustimmung des Nebenklägers zulässig; ohne eine solche Zustimmung ist sie unwirksam.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird klarstellend festgestellt, dass die mit Beschluss der 42. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.11.2016 erfolgte Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unwirksam ist.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung über die Berufung des Nebenklägers, auch über die dem Nebenkläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an die 42. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückgegeben.

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

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