Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-30, 28 U 125/16

28 U 125/16Obergericht30.05.2017

Regest

Zur Frage der Anwaltshaftung bei Beratung über mehrere in Betracht kommende Gewährleistungsansprüche, wenn an einem neu erworbenen Einfamilienhaus Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 125/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-30

Aktenzeichen: 28 U 125/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0530.28U125.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434; BGB § 280

Leitsätze

Zur Frage der Anwaltshaftung bei Beratung über mehrere in Betracht kommende Gewährleistungsansprüche, wenn an einem neu erworbenen Einfamilienhaus Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Mai 2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte - in Abänderung des genannten Urteils - über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus verurteilt wird, die Klägerin von einer vorprozessual angefallenen und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähigen Honorarforderung der Rechtsanwälte Dr. C und Kollegen, I- Str. #-# in ##### H, in Höhe von 201,80 EUR freizustellen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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