Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 5 U 153/15

5 U 153/15Obergericht29.05.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 153/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-29

Aktenzeichen: 5 U 153/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.5U153.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von ihm am 11.04.2013 freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf dem klägerischen Waldgrundstück der Gemarkung G, Flur X, Flurstück X1 wachsenden Bäume – insbesondere Buchen – durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen.

Die Verurteilung steht unter dem Vorbehalt, dass dem Beklagten für die von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung die nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlichen Ausnahmegenehmigungen durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erteilt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 44.000,00 € werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Störungsbeseitigungstenors ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 € vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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