32 SA 4/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 4/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 4/17
32 SA 4/17Obergericht29.05.2017
Regest
Ein gemäß Art. 25 I 2 EuGVVO (VO (EU) 1215/2012) vereinbarter Gerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, wenn die Parteien insoweit nichts anderes vereinbart haben. Das folgt aus den normativen Vorgaben der EuGVVO für die Auslegung einer derartigen Gerichtsstandvereinbarung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 4/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-29
Aktenzeichen: 32 SA 4/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA4.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 6 ZPO, Art. 25 EuGVVO (VO (EU) 1215/2012)
Leitsätze
Ein gemäß Art. 25 I 2 EuGVVO (VO (EU) 1215/2012) vereinbarter Gerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, wenn die Parteien insoweit nichts anderes vereinbart haben. Das folgt aus den normativen Vorgaben der EuGVVO für die Auslegung einer derartigen Gerichtsstandvereinbarung.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht O.
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