Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 30/17

32 SA 30/17Obergericht29.05.2017

Regest

Zu einem Ausnahmefall, in dem ein Gericht als örtlich zuständig bestimmt wurde, bei dem keine der beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bestimmt wurde das Gericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche, im Prozess voraussichtlich zu begutachtende Grundstück lag. Von diesem Grundstück waren die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Beklagten - in entgegengesetzter Richtung - jeweils etwa gleich weit und deutlich entfernt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 30/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-29

Aktenzeichen: 32 SA 30/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA30.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Zu einem Ausnahmefall, in dem ein Gericht als örtlich zuständig bestimmt wurde, bei dem keine der beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bestimmt wurde das Gericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche, im Prozess voraussichtlich zu begutachtende Grundstück lag. Von diesem Grundstück waren die allgemeinen Gerichtsstände der beiden Beklagten - in entgegengesetzter Richtung - jeweils etwa gleich weit und deutlich entfernt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.

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