Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 26/17

32 SA 26/17Obergericht29.05.2017

Regest

Die Zivilprozessordnung kennt keine zeitliche Grenze, nach deren Eintreten eine Verweisung nicht mehr zulässig wäre. Ein Gericht kann einen Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit auch nach mehrjähriger Verfahrenslaufzeit und Änderung einer zuvor abweichenden Rechtsauffassung verweisen. Eine Verweisung ist bindend, wenn das verweisende Gericht die Annahme einer Gerichtsstandvereinbarung (§ 38 ZPO) oder einer Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) vertretbar verneint.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 26/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-29

Aktenzeichen: 32 SA 26/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA26.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 38, 39 ZPO

Leitsätze

Die Zivilprozessordnung kennt keine zeitliche Grenze, nach deren Eintreten eine Verweisung nicht mehr zulässig wäre. Ein Gericht kann einen Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit auch nach mehrjähriger Verfahrenslaufzeit und Änderung einer zuvor abweichenden Rechtsauffassung verweisen. Eine Verweisung ist bindend, wenn das verweisende Gericht die Annahme einer Gerichtsstandvereinbarung (§ 38 ZPO) oder einer Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) vertretbar verneint.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht N.

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