32 SA 26/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 26/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 32 SA 26/17
32 SA 26/17Obergericht29.05.2017
Regest
Die Zivilprozessordnung kennt keine zeitliche Grenze, nach deren Eintreten eine Verweisung nicht mehr zulässig wäre. Ein Gericht kann einen Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit auch nach mehrjähriger Verfahrenslaufzeit und Änderung einer zuvor abweichenden Rechtsauffassung verweisen. Eine Verweisung ist bindend, wenn das verweisende Gericht die Annahme einer Gerichtsstandvereinbarung (§ 38 ZPO) oder einer Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) vertretbar verneint.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 26/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-29
Aktenzeichen: 32 SA 26/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.32SA26.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 38, 39 ZPO
Leitsätze
Die Zivilprozessordnung kennt keine zeitliche Grenze, nach deren Eintreten eine Verweisung nicht mehr zulässig wäre. Ein Gericht kann einen Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit auch nach mehrjähriger Verfahrenslaufzeit und Änderung einer zuvor abweichenden Rechtsauffassung verweisen. Eine Verweisung ist bindend, wenn das verweisende Gericht die Annahme einer Gerichtsstandvereinbarung (§ 38 ZPO) oder einer Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) vertretbar verneint.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht N.
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