Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 1 RVs 42/17

1 RVs 42/17Obergericht29.05.2017

Regest

Der Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts steht die Regelung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO nicht entgegen, wenn dem Urteil keine Verständigung gemäß § 257c StPO unter - zumindest informeller (vgl. BGH, NStZ 2014, 113) - Beteiligung des Gerichts vorangegangen ist. Eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO kommt bei einer Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ohne gestaltende Beteiligung des Gerichts nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 42/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-29

Aktenzeichen: 1 RVs 42/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.1RVS42.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 257c, 302 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Der Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts steht die Regelung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO nicht entgegen, wenn dem Urteil keine Verständigung gemäß § 257c StPO unter - zumindest informeller (vgl. BGH, NStZ 2014, 113) - Beteiligung des Gerichts vorangegangen ist. Eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO kommt bei einer Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ohne gestaltende Beteiligung des Gerichts nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt X in X zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

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