Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-24, 20 U 36/17

20 U 36/17Obergericht24.05.2017

Regest

In der Gebäude-/Elementarversicherung muss der VN die (Mit-)Ursächlichkeit einer Überschwemmung beweisen (§ 286 ZPO). Für besondere Beweiserleichterungen besteht - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - kein Anlass.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 36/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-24

Aktenzeichen: 20 U 36/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0524.20U36.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ 6 I lit. a, 8 BEW 2008, § 27 l lit. c VGB 2008

Leitsätze

In der Gebäude-/Elementarversicherung muss der VN die (Mit-)Ursächlichkeit einer Überschwemmung beweisen (§ 286 ZPO). Für besondere Beweiserleichterungen besteht - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - kein Anlass.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.972,97 EUR festgesetzt.

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