4 Ws 372/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 4 Ws 372/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 4 Ws 372/16
4 Ws 372/16Obergericht12.01.2017
Regest
1. Ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Maßregel fortdauere, beinhaltet der Sache nach – neben der Entscheidung über die Frage der Erledigung - zugleich die Entscheidung, dem Probanden die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. 2. Wird die Maßregel (hier: der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt, so ist eine Anordnung nach § 67 Abs. 5 S. 2 StGB zu treffen, wenn eine nicht zur Bewährung ausgesetzte, mit der Maßregel verhängte, (Rest-)Strafe im Strafvollzug verbüßt werden soll. Bei der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB handelt es sich um eine Vorschrift, die die Art des Vollzuges, nicht hingegen den Rechtscharakter desselben betrifft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 372/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-12
Aktenzeichen: 4 Ws 372/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.4WS372.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67 d Abs. 5; StGB § 67 Abs. 5; StGB § 64
Leitsätze
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Ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Maßregel fortdauere, beinhaltet der Sache nach – neben der Entscheidung über die Frage der Erledigung - zugleich die Entscheidung, dem Probanden die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.
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Wird die Maßregel (hier: der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt, so ist eine Anordnung nach § 67 Abs. 5 S. 2 StGB zu treffen, wenn eine nicht zur Bewährung ausgesetzte, mit der Maßregel verhängte, (Rest-)Strafe im Strafvollzug verbüßt werden soll. Bei der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB handelt es sich um eine Vorschrift, die die Art des Vollzuges, nicht hingegen den Rechtscharakter desselben betrifft.
Tenor
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- Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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- Die mit Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11.09.2015 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt.
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- Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Die konkrete weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht bleibt der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten.
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- Die Zeit des Vollzugs der Maßregel wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
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- Die weitere Vollstreckung des Strafrests wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
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- Der Vollzug der Strafhaft wird angeordnet.
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- Die Kosten des Verfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
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