Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 15 W 237/16

15 W 237/16Obergericht12.01.2017

Regest

Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 237/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-12

Aktenzeichen: 15 W 237/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.15W237.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 48 Abs. 1 S. 2; BGB § 1919; BGB § 1981

Leitsätze

Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den weiteren Beteiligten die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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