15 W 237/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 15 W 237/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-12, 15 W 237/16
15 W 237/16Obergericht12.01.2017
Regest
Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 237/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-12
Aktenzeichen: 15 W 237/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.15W237.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: FamFG § 48 Abs. 1 S. 2; BGB § 1919; BGB § 1981
Leitsätze
Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat den weiteren Beteiligten die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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