2 Ws 180/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-11, 2 Ws 180/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-11, 2 Ws 180/17
2 Ws 180/17Obergericht11.01.2017
Regest
Eine Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht kann bereits im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung bei Beginn der Führungsaufsicht vorgenommen werden, bedarf aber im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung einer eingehenden, nachprüfbaren Begründung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 180/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-11
Aktenzeichen: 2 Ws 180/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0111.2WS180.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB § 68c Abs. 1
Leitsätze
Eine Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht kann bereits im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung bei Beginn der Führungsaufsicht vorgenommen werden, bedarf aber im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung einer eingehenden, nachprüfbaren Begründung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin unter Ziffer 2 der Beschlussformel die Dauer der Führungsaufsicht auf 3 Jahre festgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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