4 UF 181/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-09, 4 UF 181/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-09, 4 UF 181/16
4 UF 181/16Obergericht09.01.2017
Regest
Erfüllung des Tatbestandes des Verfahrensbetruges durch wissentlich unwahre Parteibehauptung. Der Widerruf eines Anerkenntnisses kann im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, auch wenn noch keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 181/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-09
Aktenzeichen: 4 UF 181/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0109.4UF181.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO §§ 580 Nr. 4, 581
Leitsätze
Erfüllung des Tatbestandes des Verfahrensbetruges durch wissentlich unwahre Parteibehauptung.
Der Widerruf eines Anerkenntnisses kann im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, auch wenn noch keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe vom 10.8.2016 und das Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Frage zugelassen, ob für den Widerruf eines Anerkenntnisses im Beschwerdeverfahren gegen den nicht rechtskräftigen Anerkenntnisbeschluss die Voraussetzungen des § 581 ZPO erfüllt sein müssen.
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