32 SA 76/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-09, 32 SA 76/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-09, 32 SA 76/16
32 SA 76/16Obergericht09.01.2017
Regest
Ein Verweisungsbeschluss kann nicht bindend sein, wenn das verweisende Gericht den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung zu Unrecht verneint und sich mit sachlich zutreffenden Gegenargumenten der klagenden Partei nicht auseinandersetzt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 76/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-09
Aktenzeichen: 32 SA 76/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0109.32SA76.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Ein Verweisungsbeschluss kann nicht bindend sein, wenn das verweisende Gericht den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung zu Unrecht verneint und sich mit sachlich zutreffenden Gegenargumenten der klagenden Partei nicht auseinandersetzt.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Q.
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