Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-09, 32 SA 76/16

32 SA 76/16Obergericht09.01.2017

Regest

Ein Verweisungsbeschluss kann nicht bindend sein, wenn das verweisende Gericht den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung zu Unrecht verneint und sich mit sachlich zutreffenden Gegenargumenten der klagenden Partei nicht auseinandersetzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 76/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-09

Aktenzeichen: 32 SA 76/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0109.32SA76.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Ein Verweisungsbeschluss kann nicht bindend sein, wenn das verweisende Gericht den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung zu Unrecht verneint und sich mit sachlich zutreffenden Gegenargumenten der klagenden Partei nicht auseinandersetzt.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Q.

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