Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-06, 32 SA 79/16

32 SA 79/16Obergericht06.01.2017

Regest

Die Begründung der Zuständigkeit eines Landgerichts gemäß § 506 Abs. 1 ZPO ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren zu beachten, auch wenn der auf der Grundlage dieser Vorschrift vom Amtsgericht erlassene Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend ist, weil den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 79/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-06

Aktenzeichen: 32 SA 79/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0106.32SA79.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 6, 506 ZPO

Leitsätze

Die Begründung der Zuständigkeit eines Landgerichts gemäß § 506 Abs. 1 ZPO ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren zu beachten, auch wenn der auf der Grundlage dieser Vorschrift vom Amtsgericht erlassene Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend ist, weil den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt wurde.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Q.

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