32 SA 79/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-06, 32 SA 79/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-06, 32 SA 79/16
32 SA 79/16Obergericht06.01.2017
Regest
Die Begründung der Zuständigkeit eines Landgerichts gemäß § 506 Abs. 1 ZPO ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren zu beachten, auch wenn der auf der Grundlage dieser Vorschrift vom Amtsgericht erlassene Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend ist, weil den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 79/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-06
Aktenzeichen: 32 SA 79/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0106.32SA79.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 6, 506 ZPO
Leitsätze
Die Begründung der Zuständigkeit eines Landgerichts gemäß § 506 Abs. 1 ZPO ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren zu beachten, auch wenn der auf der Grundlage dieser Vorschrift vom Amtsgericht erlassene Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend ist, weil den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Q.
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