18 W 38/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-02, 18 W 38/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-02, 18 W 38/16
18 W 38/16Obergericht02.01.2017
Regest
Unterbleibt ein Beschluss des Prozessgerichts, wie er nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO für den Fall Klagerücknahme gegen einen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vorgesehen ist, steht der Staatskasse dagegen kein Beschwerderecht zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 W 38/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-02
Aktenzeichen: 18 W 38/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0102.18W38.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO
Leitsätze
Unterbleibt ein Beschluss des Prozessgerichts, wie er nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO für den Fall Klagerücknahme gegen einen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vorgesehen ist, steht der Staatskasse dagegen kein Beschwerderecht zu.
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 907,38 €
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