Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-29, 25 W 365/16

25 W 365/16Obergericht29.12.2016

Regest

Zur Dauer der Heranziehung i.S.v. § 19 Abs. 2 JVEG gehört die gesamte aufgewendete Zeit und damit im Falle von Verdienstausfall auch derjenige, der entsteht, weil der Zeuge vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 365/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-29

Aktenzeichen: 25 W 365/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1229.25W365.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: JVEG § 19 Abs. 2

Leitsätze

Zur Dauer der Heranziehung i.S.v. § 19 Abs. 2 JVEG gehört die gesamte aufgewendete Zeit und damit im Falle von Verdienstausfall auch derjenige, der entsteht, weil der Zeuge vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 08.11.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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