1 RBs 170/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-29, 1 RBs 170/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-29, 1 RBs 170/16
1 RBs 170/16Obergericht29.12.2016
Regest
Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 170/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-29
Aktenzeichen: 1 RBs 170/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1229.1RBS170.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVO § 23 Abs. 1a S. 1
Leitsätze
Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Betroffene der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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