13 UF 201/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-28, 13 UF 201/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-28, 13 UF 201/16
13 UF 201/16Obergericht28.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 201/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-28
Aktenzeichen: 13 UF 201/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1228.13UF201.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
I.
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 18.08.2016 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die erste und zweite Instanz wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
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