Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-27, 1 Vollz(Ws) 427/16

1 Vollz(Ws) 427/16Obergericht27.12.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 427/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-27

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 427/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1227.1VOLLZ.WS427.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 18.04.2016 hinsichtlich des Punktes „vollzugsöffnende Maßnahmen“ auch in Bezug auf die Nichtgewährung von unselbständigen Begleitausgängen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW verworfen worden ist.

Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Regelung der Antragsgegnerin über die Nichtgewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 18.04.2016 wird aufgehoben, soweit durch sie (auch) unselbstständige Begleitausgänge gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW versagt werden. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, die Fortschreibung des Vollzugsplans in Bezug auf vollzugsöffnenden Maßnahmen in der Form von unselbständigen Begleitausgängen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um die 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das gesamte Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt

Die Streitwertbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O in C für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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