Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-15, 6 WF 266/16

6 WF 266/16Obergericht15.12.2016

Regest

1. Nach Zurückverweisung des Verfahrens können grundsätzlich weitere Gebühren für den Rechtsanwalt anfallen, weil es sich gebührenrechtlich um einen neuen Rechtszug handelt. 2. Im Zuge der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, ist allerdings die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 266/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: 6 WF 266/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1215.6WF266.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: RVG §§ 21, 15

Leitsätze

Nach Zurückverweisung des Verfahrens können grundsätzlich weitere Gebühren für den Rechtsanwalt anfallen, weil es sich gebührenrechtlich um einen neuen Rechtszug handelt.

Im Zuge der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, ist allerdings die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kamen vom 10.08.2016 (AZ: 11a F 81/14) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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