6 WF 266/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-15, 6 WF 266/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-15, 6 WF 266/16
6 WF 266/16Obergericht15.12.2016
Regest
1. Nach Zurückverweisung des Verfahrens können grundsätzlich weitere Gebühren für den Rechtsanwalt anfallen, weil es sich gebührenrechtlich um einen neuen Rechtszug handelt. 2. Im Zuge der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, ist allerdings die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 266/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-15
Aktenzeichen: 6 WF 266/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1215.6WF266.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG §§ 21, 15
Leitsätze
Nach Zurückverweisung des Verfahrens können grundsätzlich weitere Gebühren für den Rechtsanwalt anfallen, weil es sich gebührenrechtlich um einen neuen Rechtszug handelt.
Im Zuge der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, ist allerdings die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kamen vom 10.08.2016 (AZ: 11a F 81/14) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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