4 Ws 364, 365/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-15, 4 Ws 364, 365/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-15, 4 Ws 364, 365/16
4 Ws 364, 365/16Obergericht15.12.2016
Regest
Zur Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG bei „divergierenden“ obergerichtlichen Entscheidungen in unterschiedlichen Verfahrensarten (einerseits: § 119a StPO; andererseits: § 67c Abs. 1 StGB).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 364, 365/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-15
Aktenzeichen: 4 Ws 364, 365/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1215.4WS364.365.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67c, StGB § 67e, StVollzG § 119a, GVG § 121 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze
Zur Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG bei „divergierenden“ obergerichtlichen Entscheidungen in unterschiedlichen Verfahrensarten (einerseits: § 119a StPO; andererseits: § 67c Abs. 1 StGB).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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