15 W 154/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-14, 15 W 154/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-14, 15 W 154/16
15 W 154/16Obergericht14.12.2016
Regest
(nicht amtlich) 1. Bei der nach § 36 Abs. 2 GNotKG vorzunehmen Bestimmung des Geschäftswerts bei einer Erwachsenenadoption ist vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen und unter anderem auf deren Vermögensverhältnisse abzustellen. Weil bei der Erwachsenenadoption regelmäßig finanzielle Beweggründe eine nicht unerhebliche Bedeutung haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn als Bezugsgröße für die Bestimmung des Geschäftswertes der Wert des Gesamtvermögens des Annehmenden zugrunde gelegt und der Geschäftswert in einer Bandbreite von 25 % bis 50 % des Reinvermögens angenommen wird. 2. Der Umstand, dass die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren nach dem FamGKG bei gleichem Geschäftswert höher liegen als die entsprechenden Gebühren für die Tätigkeit des Notars nach dem GNotKG (Tabelle B),6 rechtfertigt keine höhere Geschäftswertbemessung, weil die von dem Gesetzgeber vorgegebene Anwendung unterschiedlicher Gebührentabellen für gerichtliche Verfahren einerseits und notarielle Amtstätigkeit andererseits nicht durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Geschäftswertes der Amtshandlung umgangen werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 154/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-14
Aktenzeichen: 15 W 154/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1214.15W154.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
(nicht amtlich)
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Bei der nach § 36 Abs. 2 GNotKG vorzunehmen Bestimmung des Geschäftswerts bei einer Erwachsenenadoption ist vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen und unter anderem auf deren Vermögensverhältnisse abzustellen. Weil bei der Erwachsenenadoption regelmäßig finanzielle Beweggründe eine nicht unerhebliche Bedeutung haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn als Bezugsgröße für die Bestimmung des Geschäftswertes der Wert des Gesamtvermögens des Annehmenden zugrunde gelegt und der Geschäftswert in einer Bandbreite von 25 % bis 50 % des Reinvermögens angenommen wird.
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Der Umstand, dass die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren nach dem FamGKG bei gleichem Geschäftswert höher liegen als die entsprechenden Gebühren für die Tätigkeit des Notars nach dem GNotKG (Tabelle B),6 rechtfertigt keine höhere Geschäftswertbemessung, weil die von dem Gesetzgeber vorgegebene Anwendung unterschiedlicher Gebührentabellen für gerichtliche Verfahren einerseits und notarielle Amtstätigkeit andererseits nicht durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Geschäftswertes der Amtshandlung umgangen werden kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 334,39 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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