28 U 202/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-13, 28 U 202/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-13, 28 U 202/15
28 U 202/15Obergericht13.12.2016
Regest
Zum Wiedereinstellungsanspruch des Gekündigten gegen den Arbeitgeber aus § 826 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 202/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-13
Aktenzeichen: 28 U 202/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1213.28U202.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB; § 826 BGB
Leitsätze
Zum Wiedereinstellungsanspruch des Gekündigten gegen den Arbeitgeber aus § 826 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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