4 WF 171/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-12, 4 WF 171/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-12, 4 WF 171/16
4 WF 171/16Obergericht12.12.2016
Regest
1. Die isolierte Geltendmachung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt weniger als einen Monat nach Einleitung eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Kindesunterhaltsverfahren hätte verfolgt werden können. 2. Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Kindesunterhaltsverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 171/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-12
Aktenzeichen: 4 WF 171/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1212.4WF171.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 114 Abs. 2
Leitsätze
Die isolierte Geltendmachung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt weniger als einen Monat nach Einleitung eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Kindesunterhaltsverfahren hätte verfolgt werden können.
Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Kindesunterhaltsverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 23.8.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen zurückverwiesen.
Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig wegen Mutwillen zu versagen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit mutwillig, als Verfahrenskostenhilfe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Siegen unter dem Aktenzeichen 15 F 684/16 bewilligt und abgerechnet wurde.
Die Beschwerdegebühr wird um 50% ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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